Kostenloser BFSG-Check →
§ Ratgeber · BFSG · Fristen

„Wir haben doch bis 2030 Zeit" – der teuerste BFSG-Irrtum im Mittelstand

Stand: Juli 2026 · Lesezeit: ca. 5 Minuten · von AccessWerk

Kaum ein Satz fällt in unseren Gesprächen mit Geschäftsführern so oft wie dieser: „Für das Barrierefreiheitsgesetz gilt doch eine Übergangsfrist bis 2030." Die Frist gibt es tatsächlich – sie steht in § 38 BFSG. Nur: Für Websites und Online-Shops gilt sie in aller Regel nicht. Wer sich darauf verlässt, ist seit dem 28. Juni 2025 im Verzug, ohne es zu merken. Dieser Beitrag räumt mit dem Missverständnis auf.

Woher die 2030 kommt: Was § 38 BFSG wirklich regelt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Der Gesetzgeber hat in § 38 BFSG drei eng umrissene Übergangsregelungen geschaffen:

  1. Dienstleistungen mit Alt-Produkten: Wer eine Dienstleistung mit Produkten erbringt, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden, darf das übergangsweise weiter tun – längstens bis zum 27. Juni 2030.
  2. Alt-Verträge: Dienstleistungsverträge, die vor dem Stichtag geschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Ende unverändert fortbestehen – ebenfalls höchstens bis zum 27. Juni 2030.
  3. Selbstbedienungsterminals (Ticket-, Bank-, Check-in-Automaten): Sie dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterbetrieben werden, höchstens 15 Jahre nach Inbetriebnahme.

Gemeinsamer Nenner aller drei Regeln: Sie schützen Bestandsinvestitionen in Hardware und Alt-Verträge – nicht die eigene Website.

Warum Ihre Website nicht darunter fällt

Ein Online-Shop, eine Buchungsstrecke oder eine Online-Terminvergabe ist rechtlich eine laufend erbrachte digitale Dienstleistung: Jeder Kauf, jede Buchung, jeder Seitenaufruf ist eine Erbringung heute. Es gibt kein „Alt-Produkt", das man aufbrauchen könnte, und der Kaufvertrag mit dem Verbraucher kommt jeweils neu zustande. Deshalb gilt für Websites im Anwendungsbereich des BFSG die Pflicht seit dem 28. Juni 2025 – ohne Schonfrist.

FallÜbergangsfrist?Bis wann
Online-Shop / BuchungsstreckeNeinPflicht seit 28.06.2025
Online-Terminvergabe, verbindliche AnfragenNeinPflicht seit 28.06.2025
Vor dem 28.06.2025 geschlossener DienstleistungsvertragJaVertragsende, max. 27.06.2030
Selbstbedienungsterminal (Bestand)JaEnde Nutzungsdauer, max. 15 Jahre
Das Risiko der falschen Fristannahme: Die Verstöße auf Ihrer Website sind mit frei verfügbaren Werkzeugen in Minuten messbar – für Wettbewerber, Verbände und Abmahnkanzleien genauso wie für uns. Wer auf „2030" vertraut, sammelt seit über einem Jahr dokumentierbare Verstöße. Es drohen Abmahnungen, Bußgelder bis 100.000 € (§ 37 BFSG) und im Extremfall die Untersagung der Dienstleistung.

Selbsttest: Betrifft mich das?

Ausführlich mit allen Details: BFSG-Pflicht für Websites – wer betroffen ist, was droht, was zu tun ist.

Wo steht Ihre Website wirklich? Wir prüfen sie kostenlos nach WCAG 2.2 AA und senden Ihnen den Prüfbericht mit Screenshots und Priorisierung innerhalb von 48 Stunden – unverbindlich.
Kostenlosen Prüfbericht anfordern

Häufige Fragen

Gilt die 2030-Frist für meinen Online-Shop?

In aller Regel nein. Der Shop ist eine laufend erbrachte Dienstleistung – jede Bestellung heute ist eine Erbringung heute. Die Pflicht gilt seit dem 28. Juni 2025.

Wofür gilt die Übergangsfrist dann überhaupt?

Für Dienstleistungen, die mit vor dem Stichtag rechtmäßig eingesetzten Produkten erbracht werden, für Alt-Verträge (jeweils max. bis 27.06.2030) und für Selbstbedienungsterminals (max. 15 Jahre ab Inbetriebnahme).

Mein Websitevertrag mit der Agentur ist von 2024 – zählt der als Alt-Vertrag?

Der Agenturvertrag ist ein B2B-Vertrag über die Erstellung der Website und ändert nichts an Ihrer Pflicht gegenüber Verbrauchern. Maßgeblich ist die Dienstleistung, die Sie über die Website gegenüber Verbrauchern erbringen – und die läuft heute.

Was sollte ich jetzt konkret tun?

Messen (Scan + manuelle Prüfung), beheben (priorisiert im Code, inkl. Barrierefreiheitserklärung), konform bleiben (Monitoring). Den Ist-Zustand liefern wir Ihnen kostenlos in 48 Stunden.

Dieser Beitrag gibt den Stand von Juli 2026 wieder und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Prüfung Ihres Einzelfalls empfehlen wir den kostenlosen technischen Check sowie bei Rechtsfragen eine spezialisierte Kanzlei. AccessWerk ist eine Marke der Ringwerk Solutions Ltd.