„Wir haben doch bis 2030 Zeit" – der teuerste BFSG-Irrtum im Mittelstand
Stand: Juli 2026 · Lesezeit: ca. 5 Minuten · von AccessWerk
Kaum ein Satz fällt in unseren Gesprächen mit Geschäftsführern so oft wie dieser: „Für das Barrierefreiheitsgesetz gilt doch eine Übergangsfrist bis 2030." Die Frist gibt es tatsächlich – sie steht in § 38 BFSG. Nur: Für Websites und Online-Shops gilt sie in aller Regel nicht. Wer sich darauf verlässt, ist seit dem 28. Juni 2025 im Verzug, ohne es zu merken. Dieser Beitrag räumt mit dem Missverständnis auf.
Woher die 2030 kommt: Was § 38 BFSG wirklich regelt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Der Gesetzgeber hat in § 38 BFSG drei eng umrissene Übergangsregelungen geschaffen:
- Dienstleistungen mit Alt-Produkten: Wer eine Dienstleistung mit Produkten erbringt, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden, darf das übergangsweise weiter tun – längstens bis zum 27. Juni 2030.
- Alt-Verträge: Dienstleistungsverträge, die vor dem Stichtag geschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Ende unverändert fortbestehen – ebenfalls höchstens bis zum 27. Juni 2030.
- Selbstbedienungsterminals (Ticket-, Bank-, Check-in-Automaten): Sie dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterbetrieben werden, höchstens 15 Jahre nach Inbetriebnahme.
Gemeinsamer Nenner aller drei Regeln: Sie schützen Bestandsinvestitionen in Hardware und Alt-Verträge – nicht die eigene Website.
Warum Ihre Website nicht darunter fällt
Ein Online-Shop, eine Buchungsstrecke oder eine Online-Terminvergabe ist rechtlich eine laufend erbrachte digitale Dienstleistung: Jeder Kauf, jede Buchung, jeder Seitenaufruf ist eine Erbringung heute. Es gibt kein „Alt-Produkt", das man aufbrauchen könnte, und der Kaufvertrag mit dem Verbraucher kommt jeweils neu zustande. Deshalb gilt für Websites im Anwendungsbereich des BFSG die Pflicht seit dem 28. Juni 2025 – ohne Schonfrist.
| Fall | Übergangsfrist? | Bis wann |
|---|---|---|
| Online-Shop / Buchungsstrecke | Nein | Pflicht seit 28.06.2025 |
| Online-Terminvergabe, verbindliche Anfragen | Nein | Pflicht seit 28.06.2025 |
| Vor dem 28.06.2025 geschlossener Dienstleistungsvertrag | Ja | Vertragsende, max. 27.06.2030 |
| Selbstbedienungsterminal (Bestand) | Ja | Ende Nutzungsdauer, max. 15 Jahre |
Selbsttest: Betrifft mich das?
- Können Verbraucher auf Ihrer Website kaufen, buchen oder verbindlich anfragen? → Anwendungsbereich eröffnet.
- Hat Ihr Unternehmen 10 oder mehr Mitarbeitende oder über 2 Mio. € Jahresumsatz? → Die Kleinstunternehmer-Ausnahme greift nicht.
- Beides bejaht? → Ihre Website muss heute die WCAG 2.2 AA (über EN 301 549) erfüllen.
Ausführlich mit allen Details: BFSG-Pflicht für Websites – wer betroffen ist, was droht, was zu tun ist.
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Häufige Fragen
Gilt die 2030-Frist für meinen Online-Shop?
In aller Regel nein. Der Shop ist eine laufend erbrachte Dienstleistung – jede Bestellung heute ist eine Erbringung heute. Die Pflicht gilt seit dem 28. Juni 2025.
Wofür gilt die Übergangsfrist dann überhaupt?
Für Dienstleistungen, die mit vor dem Stichtag rechtmäßig eingesetzten Produkten erbracht werden, für Alt-Verträge (jeweils max. bis 27.06.2030) und für Selbstbedienungsterminals (max. 15 Jahre ab Inbetriebnahme).
Mein Websitevertrag mit der Agentur ist von 2024 – zählt der als Alt-Vertrag?
Der Agenturvertrag ist ein B2B-Vertrag über die Erstellung der Website und ändert nichts an Ihrer Pflicht gegenüber Verbrauchern. Maßgeblich ist die Dienstleistung, die Sie über die Website gegenüber Verbrauchern erbringen – und die läuft heute.
Was sollte ich jetzt konkret tun?
Messen (Scan + manuelle Prüfung), beheben (priorisiert im Code, inkl. Barrierefreiheitserklärung), konform bleiben (Monitoring). Den Ist-Zustand liefern wir Ihnen kostenlos in 48 Stunden.
Dieser Beitrag gibt den Stand von Juli 2026 wieder und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Prüfung Ihres Einzelfalls empfehlen wir den kostenlosen technischen Check sowie bei Rechtsfragen eine spezialisierte Kanzlei. AccessWerk ist eine Marke der Ringwerk Solutions Ltd.